
Sonderabschreibung (Sonder-AfA) 2025
Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein neuer Investitionsbooster mit erheblichen steuerlichen Erleichterungen. Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Photovoltaikanlagen können degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abg...
Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein neuer Investitionsbooster mit erheblichen steuerlichen Erleichterungen. Bewegliche Wirtschaftsgüter wie Photovoltaikanlagen können degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abgeschrieben werden -- zusätzlich zu bestehenden Fördermechanismen. Für Investoren und Unternehmer, die in Photovoltaik investieren möchten, eröffnet sich damit ein steuerliches Instrumentarium, das in dieser Kombination einzigartig ist. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Sonderabschreibung 2025, zur Berechnung, zu den Voraussetzungen und zur optimalen Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) und der degressiven AfA.
Was genau ist die Sonderabschreibung?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein steuerliches Instrument, das kleinen und mittleren Betrieben ermöglicht, in den ersten Jahren nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen. Die reguläre Abschreibung wird dadurch nicht ersetzt, sondern ergänzt. Das Ziel: Investitionsanreize schaffen und die Liquidität von Unternehmen in der Anfangsphase einer Investition stärken.
Konkret erlaubt die Sonderabschreibung nach § 7g EStG, in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur regulären Abschreibung abzuschreiben. Diese 20 % können frei auf die ersten fünf Jahre verteilt werden -- viele Investoren nutzen sie vollständig im ersten Jahr, um den steuerlichen Effekt zu maximieren.
Wichtig: Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist nicht zu verwechseln mit der seit Juli 2025 eingeführten degressiven AfA. Beide Instrumente existieren parallel und können unter bestimmten Voraussetzungen sogar miteinander kombiniert werden.
Degressive AfA (bis zu 30 %)
Bewegliche Wirtschaftsgüter dürfen ab dem 1. Juli 2025 mit bis zu 30 % des Anschaffungswerts im ersten Jahr abgeschrieben werden. Die Abschreibung erfolgt in Folgejahren auf dem Restbuchwert, was zu einem schnelleren steuerlichen Werteabbau führt. Diese Regelung gilt für Anschaffungen zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027.
Im Unterschied zur linearen Abschreibung, bei der jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird, sinkt bei der degressiven AfA der jährliche Abschreibungsbetrag mit der Zeit. Im ersten Jahr ist der Betrag am höchsten, was den steuerlichen Vorteil zeitlich nach vorne verlagert. Das ist besonders attraktiv für Investoren, die frühzeitig Liquidität benötigen oder ihre Steuerlast in einem bestimmten Jahr gezielt senken möchten.
Die degressive AfA nach dem Wachstumschancengesetz bzw. dem Investitionsbooster 2025 erlaubt einen Satz von bis zu 30 %, maximal jedoch das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes. Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren (linearer Satz: 5 %) ergibt sich ein maximaler degressiver Satz von 12,5 %. Bei kürzeren Nutzungsdauern kann der volle Satz von 30 % zur Anwendung kommen.
Kombination mit IAB & Sonder-AfA
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann bis zu 50 % der geplanten Investition vor dem Kauf gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die bestehende Sonderabschreibung nach § 7g EStG erlaubt über mehrere Jahre verteilt bis zu 20 % zusätzlich abzuschreiben. Insgesamt ermöglicht dies eine Steuerwirkung von bis zu 55--62 % bereits im ersten Jahr.
Der IAB ist dabei ein besonders flexibles Instrument: Er kann bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung gebildet werden. So können Sie beispielsweise 2025 einen IAB für eine Photovoltaikanlage bilden, die Sie erst 2027 oder 2028 anschaffen. Die Auflösung des IAB erfolgt dann im Jahr der Anschaffung, wobei die Anschaffungskosten um den IAB-Betrag gemindert werden.
Für welche Investitionen gilt die Sonderabschreibung 2025?
Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens -- physisch vorhandene Gegenstände, die nicht dauerhaft mit Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Dazu zählen Maschinen, Fahrzeuge und Photovoltaikanlagen. Nicht begünstigt sind unbewegliche Güter wie Immobilien oder baulich fest verbundene Gebäudeteile.
Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Eine private Nutzung von mehr als 10 % schließt die Sonderabschreibung aus. Bei Photovoltaikanlagen ist diese Voraussetzung in der Regel unproblematisch, da sie überwiegend zur Stromerzeugung und Einspeisung genutzt werden.
Relevanz für Photovoltaik-Anlagen
Photovoltaikanlagen gelten in vielen Fällen als bewegliche Wirtschaftsgüter, besonders wenn sie aufgeständert oder ohne feste Verbindung zum Gebäude installiert sind. Aufdachanlagen, die lediglich auf dem Dach befestigt sind und ohne Beschädigung der Gebäudesubstanz entfernt werden können, fallen ebenfalls in diese Kategorie. Sie erfüllen damit die Voraussetzungen für die neue degressive AfA und können die steuerlichen Vorteile der Photovoltaik-Abschreibung vollständig nutzen.
Freiflächenanlagen und aufgeständerte Systeme sind eindeutig als beweglich einzustufen. Bei Dachintegrationen, die in die Gebäudehülle eingelassen sind, kann die Einordnung anders ausfallen. Hier empfiehlt sich eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater, um die korrekte Einordnung sicherzustellen.
In Kombination mit dem IAB und der Sonder-AfA bietet sich für Photovoltaik-Investitionen ein besonders hoher steuerlicher Vorteil. Gerade für Anleger, die eine Abfindung steuerfrei anlegen möchten, kann die Investition in eine PV-Anlage mit maximaler Abschreibung eine attraktive Strategie sein.
Voraussetzungen und Gewinngrenze
Nicht jeder Betrieb kann die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat bewusst Grenzen gesetzt, um das Instrument auf kleine und mittlere Unternehmen zu beschränken.
Gewinngrenze von 200.000 Euro
Die zentrale Voraussetzung: Der Gewinn des Betriebs darf im Jahr vor der Anschaffung 200.000 Euro nicht überschritten haben. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung unmittelbar vorangeht. Bei Personengesellschaften wird auf den Gewinn des einzelnen Mitunternehmers abgestellt.
Diese Grenze gilt sowohl für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung als auch für die Bildung eines IAB. Wird die Grenze in einem Jahr überschritten, entfällt der Anspruch auf die Sonderabschreibung für Anschaffungen in diesem Jahr -- selbst wenn in Vorjahren die Grenze eingehalten wurde.
Weitere Voraussetzungen im Überblick
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Gewinngrenze | Max. 200.000 Euro Gewinn im Vorjahr |
| Wirtschaftsgut | Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens |
| Betriebliche Nutzung | Mind. 90 % betrieblich im Anschaffungsjahr und Folgejahr |
| Verbleib im Betrieb | Mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres |
| Neuheit | Neu oder gebraucht (seit 2020 auch gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt) |
| Betriebsgröße | Keine Größenbeschränkung, nur Gewinngrenze |
Seit der Gesetzesänderung 2020 können auch gebrauchte Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibung nutzen. Zuvor war dies nur für neue Anlagegüter möglich. Das erweitert den Anwendungsbereich erheblich und macht auch den Kauf von Second-Hand-Anlagen steuerlich attraktiv.
Lineare AfA vs. Degressive AfA vs. Sonder-AfA
Die verschiedenen Abschreibungsformen unterscheiden sich grundlegend in ihrer Berechnungsweise, ihren Voraussetzungen und ihrer steuerlichen Wirkung. Die folgende Tabelle gibt einen strukturierten Überblick.
| Merkmal | Lineare AfA | Degressive AfA | Sonder-AfA (§ 7g) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 7 Abs. 1 EStG | § 7 Abs. 2 EStG (Investitionsbooster 2025) | § 7g Abs. 5 EStG |
| Abschreibungssatz | Gleichbleibend (z. B. 5 % bei 20 Jahren) | Bis zu 30 % (max. 2,5-fach linear) | Bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren |
| Berechnungsbasis | Anschaffungskosten (ggf. nach IAB-Kürzung) | Restbuchwert (ggf. nach IAB-Kürzung) | Anschaffungskosten nach IAB-Kürzung |
| Verlauf | Gleichbleibend jedes Jahr | Fallend (höchster Betrag im 1. Jahr) | Frei verteilbar auf 5 Jahre |
| Gewinngrenze | Keine | Keine | 200.000 Euro im Vorjahr |
| Wirtschaftsgüter | Alle abnutzbaren Güter | Bewegliche Wirtschaftsgüter (Anschaffung 07/2025--12/2027) | Bewegliche Wirtschaftsgüter, mind. 90 % betrieblich |
| Kombinierbar mit IAB | Ja | Ja | Ja |
| Kombinierbar untereinander | Ja, mit Sonder-AfA | Ja, mit Sonder-AfA | Ja, mit linearer oder degressiver AfA |
| Zeitraum | Gesamte Nutzungsdauer | Gesamte Nutzungsdauer (Wechsel zu linear möglich) | Erste 5 Jahre nach Anschaffung |
Ein wesentlicher Unterschied: Bei der degressiven AfA wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz auf den Restbuchwert angewendet. Dadurch sinkt der absolute Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr. Bei der linearen AfA bleibt er konstant. Die Sonder-AfA hingegen ist ein zusätzlicher Bonus, der auf die reguläre Abschreibung aufgeschlagen wird.
In der Praxis ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA möglich und oft sinnvoll, wenn der lineare Betrag den degressiven übersteigt. Umgekehrt -- von linear zu degressiv -- ist ein Wechsel nicht erlaubt.
Berechnung der Sonder-AfA Schritt für Schritt
Ein häufiger Fehler bei der Berechnung der Sonderabschreibung: Viele Investoren nehmen an, die 20 % Sonder-AfA würden auf den ursprünglichen Kaufpreis berechnet. Das ist nicht korrekt. Wenn ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet wurde, reduziert dieser die Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA.
So funktioniert die Berechnung
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist der Betrag der Anschaffungskosten nach Abzug des IAB. Das bedeutet: Wenn Sie für eine 100.000 Euro teure Photovoltaikanlage einen IAB von 50.000 Euro gebildet haben, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA nur 50.000 Euro -- nicht 100.000 Euro.
Schritt-für-Schritt-Beispiel
Angenommen, Sie investieren 120.000 Euro in eine aufgeständerte Photovoltaikanlage mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren. Sie haben vorab einen IAB gebildet.
Schritt 1: IAB bilden (Vorjahr)
Sie bilden einen IAB in Höhe von 50 % der geplanten Anschaffungskosten.
- Geplante Anschaffungskosten: 120.000 Euro
- IAB (50 %): 60.000 Euro
- Gewinnminderung im Vorjahr: 60.000 Euro
Schritt 2: IAB auflösen und Bemessungsgrundlage ermitteln (Anschaffungsjahr)
Im Jahr der Anschaffung wird der IAB aufgelöst. Die Anschaffungskosten werden um den IAB-Betrag gemindert.
- Anschaffungskosten: 120.000 Euro
- Abzug IAB: -60.000 Euro
- Geminderte Anschaffungskosten (Bemessungsgrundlage): 60.000 Euro
Schritt 3: Sonder-AfA berechnen
Die 20 % Sonder-AfA werden auf die geminderten Anschaffungskosten berechnet.
- Bemessungsgrundlage: 60.000 Euro
- Sonder-AfA (20 %): 12.000 Euro
Schritt 4: Reguläre AfA berechnen
Zusätzlich zur Sonder-AfA steht Ihnen die reguläre Abschreibung zu. Bei degressiver AfA mit 12,5 % (2,5-fach des linearen Satzes von 5 %):
- Bemessungsgrundlage: 60.000 Euro
- Abzug Sonder-AfA: -12.000 Euro
- Restbuchwert für degressive AfA: 48.000 Euro
- Degressive AfA (12,5 %): 6.000 Euro
Schritt 5: Gesamte Abschreibung im ersten Jahr
| Position | Betrag |
|---|---|
| IAB (Gewinnminderung Vorjahr) | 60.000 Euro |
| Sonder-AfA (20 % von 60.000 Euro) | 12.000 Euro |
| Degressive AfA (12,5 % von 48.000 Euro) | 6.000 Euro |
| Gesamte steuerliche Wirkung | 78.000 Euro |
Von 120.000 Euro Investition sind damit 78.000 Euro -- also 65 % -- bereits in den ersten beiden Steuerjahren (Vorjahr durch IAB, Anschaffungsjahr durch AfA) steuerlich wirksam geworden.
Kombination IAB + Sonder-AfA + Degressive AfA
Die maximale steuerliche Wirkung entfaltet sich durch die intelligente Kombination aller drei Instrumente. Hier zeigen wir anhand einer Beispielrechnung mit einer 100.000-Euro-Investition in eine Photovoltaikanlage (Nutzungsdauer 20 Jahre), wie sich die Abschreibung einer Photovoltaikanlage über die ersten Jahre entwickelt.
Ausgangsdaten
- Anschaffungskosten: 100.000 Euro
- IAB (50 %): 50.000 Euro
- Geminderte Anschaffungskosten: 50.000 Euro
- Linearer AfA-Satz: 5 % (20 Jahre Nutzungsdauer)
- Degressiver AfA-Satz: 12,5 % (2,5 x 5 %)
- Sonder-AfA: 20 % auf 50.000 Euro = 10.000 Euro (im Jahr 1 vollständig genutzt)
Jahr-für-Jahr-Berechnung
| Jahr | Restbuchwert Anfang | Sonder-AfA | Degressive AfA (12,5 %) | Gesamt-AfA | Restbuchwert Ende |
|---|---|---|---|---|---|
| Vorjahr | -- | -- | -- | 50.000 (IAB) | -- |
| 1 | 50.000 Euro | 10.000 Euro | 5.000 Euro | 15.000 Euro | 35.000 Euro |
| 2 | 35.000 Euro | -- | 4.375 Euro | 4.375 Euro | 30.625 Euro |
| 3 | 30.625 Euro | -- | 3.828 Euro | 3.828 Euro | 26.797 Euro |
| 4 | 26.797 Euro | -- | 3.350 Euro | 3.350 Euro | 23.447 Euro |
| 5 | 23.447 Euro | -- | 2.931 Euro | 2.931 Euro | 20.516 Euro |
| 6 | 20.516 Euro | -- | 2.565 Euro | 2.565 Euro | 17.951 Euro |
| 7 | 17.951 Euro | -- | 2.244 Euro | 2.244 Euro | 15.707 Euro |
| 8* | 15.707 Euro | -- | 2.500 Euro* | 2.500 Euro | 13.207 Euro |
*Ab Jahr 8 lohnt sich der Wechsel zur linearen AfA (2.500 Euro = 50.000 Euro / 20 Jahre), da der lineare Betrag den degressiven (1.963 Euro) übersteigt.
Steuerliche Gesamtwirkung in den ersten 3 Jahren
In den ersten drei Steuerjahren (inklusive Vorjahr durch IAB) ergibt sich folgende Bilanz:
| Zeitraum | Betrag | Kumuliert |
|---|---|---|
| Vorjahr (IAB) | 50.000 Euro | 50.000 Euro |
| Jahr 1 (Sonder-AfA + degressive AfA) | 15.000 Euro | 65.000 Euro |
| Jahr 2 (degressive AfA) | 4.375 Euro | 69.375 Euro |
Nach nur drei Steuerjahren sind bereits 69.375 Euro von 100.000 Euro -- also knapp 70 % -- steuerlich abgeschrieben. Das ist ein enormer Liquiditätsvorteil, insbesondere für Investoren, die durch eine Abfindung oder einen einmalig hohen Gewinn eine große Steuerlast erwarten.
Beispielrechnung: Steuerwirkung bei 100.000 Euro Investition (Zusammenfassung Jahr 1)
| Maßnahme | Abschreibungswert im Jahr 1 |
|---|---|
| IAB | 50.000 Euro |
| Sonder-AfA (20 %) | 10.000 Euro |
| Degressive AfA (12,5 %) | 5.000 Euro |
| Gesamtabzug im Jahr 1 | 65.000 Euro |
Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 % (Spitzensteuersatz) plus Solidaritätszuschlag ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 29.000 Euro allein aus dem IAB und den Abschreibungen im ersten Jahr.
Fristen und Deadlines 2025--2027
Die verschiedenen steuerlichen Instrumente haben unterschiedliche zeitliche Geltungsbereiche. Die Einhaltung der Fristen ist entscheidend für die Nutzung der Vorteile.
| Frist | Datum | Relevanz |
|---|---|---|
| Beginn degressive AfA | 1. Juli 2025 | Anschaffungen ab diesem Datum qualifizieren sich |
| Ende degressive AfA | 31. Dezember 2027 | Letztmöglicher Anschaffungszeitpunkt für degressive AfA |
| IAB-Investitionsfrist | 3 Jahre nach Bildung | Investition muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen |
| IAB-Rückgängigmachung | Bei Nichtinvestition | Rückwirkende Gewinnerhöhung mit Verzinsung (6 % p. a.) |
| Sonder-AfA Verteilzeitraum | 5 Jahre ab Anschaffung | 20 % frei verteilbar auf die ersten 5 Jahre |
| Betriebliche Nutzung | Anschaffungsjahr + Folgejahr | Mind. 90 % betriebliche Nutzung erforderlich |
Wichtige Hinweise zu den Fristen
IAB-Frist: Wer 2025 einen IAB bildet, muss die Investition spätestens bis Ende 2028 tätigen. Erfolgt die Anschaffung nicht fristgerecht, wird der IAB rückgängig gemacht. Das bedeutet: Der Gewinn des Jahres, in dem der IAB gebildet wurde, wird rückwirkend erhöht, und es fallen Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) an.
Degressive AfA nur bis Ende 2027: Der Investitionsbooster mit der degressiven AfA von bis zu 30 % ist ausdrücklich befristet. Wer von dieser Regelung profitieren möchte, muss die Anschaffung bis spätestens 31. Dezember 2027 durchführen. Nach diesem Datum gilt wieder die reguläre lineare Abschreibung, sofern der Gesetzgeber keine Verlängerung beschließt.
Sonder-AfA unabhängig vom Investitionsbooster: Die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine dauerhafte Regelung und nicht an den Investitionsbooster 2025 gebunden. Sie steht auch nach 2027 weiterhin zur Verfügung, sofern die Gewinngrenze und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorteile der neuen Sonderabschreibung
Die Kombination aus degressiver AfA, Sonder-AfA und IAB bietet Investoren ein einzigartiges Zeitfenster. Die Regelung führt zu einer deutlich höheren steuerlichen Abschreibung im ersten Jahr und schafft sofortige Liquidität durch reduzierte Steuerlast. Dies macht Investitionen besonders attraktiv -- vor allem bei größeren Anschaffungen wie PV-Anlagen, Maschinen oder Fahrzeugflotten.
Die wesentlichen Vorteile im Überblick:
- Liquiditätsvorteil: Bis zu 65 % der Investitionskosten können bereits im ersten Steuerjahr steuerlich geltend gemacht werden.
- Planungssicherheit: Durch den IAB kann die steuerliche Wirkung bis zu drei Jahre vor der eigentlichen Anschaffung eintreten.
- Flexibilität: Die Sonder-AfA kann frei auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.
- Renditeturbo: Die vorgezogene Steuerersparnis wirkt wie ein zinsloser Kredit vom Finanzamt und steigert die Eigenkapitalrendite.
- Breiter Anwendungsbereich: Seit 2020 sind auch gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt.
Worauf es ankommt
Wichtig: Die Anschaffung muss für die degressive AfA zwischen Juli 2025 und Ende 2027 erfolgen, und es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln. Saubere Dokumentation und Begleitung durch steuerliche Berater sind essenziell für die rechtssichere Geltendmachung der Vorteile. Insbesondere die korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach IAB-Kürzung, die Einhaltung der 90-%-Regel für die betriebliche Nutzung und die fristgerechte Investition nach IAB-Bildung erfordern sorgfältige Planung.
Fazit
Die neue Sonderabschreibung ab Juli 2025 macht Photovoltaik-Investitionen steuerlich besonders attraktiv. Mit dem Investitionsbooster lassen sich bereits im ersten Jahr bis zu 65 % der Kosten steuerlich absetzen – ein Renditeturbo für Unternehmer und Investoren. Das Zeitfenster bis Ende 2027 für die degressive AfA ist begrenzt, und wer die maximale steuerliche Wirkung erzielen möchte, sollte jetzt handeln.
Die Kombination aus IAB, Sonder-AfA und degressiver AfA ist ein leistungsstarkes Instrument zur Steueroptimierung. Gerade für Investoren, die eine hohe Steuerlast aus einer Abfindung, einem Unternehmensverkauf oder einem besonders erfolgreichen Geschäftsjahr erwarten, bietet die Investition in Photovoltaikanlagen eine nachhaltige und steuerlich hoch wirksame Anlagestrategie.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist eine steuerliche Vergünstigung, die es kleinen und mittleren Betrieben erlaubt, in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären Abschreibung abzuschreiben. Sie dient als Investitionsanreiz und verbessert die Liquidität in der Anfangsphase einer Investition. Die Sonder-AfA kann frei auf die ersten fünf Jahre verteilt werden und wird in der Praxis häufig vollständig im ersten Jahr in Anspruch genommen, um die steuerliche Wirkung zu maximieren.
Wer kann die Sonderabschreibung nutzen?
Die Sonderabschreibung steht grundsätzlich allen Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Land- und Forstwirten zur Verfügung, deren steuerlicher Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung die Grenze von 200.000 Euro nicht überschritten hat. Diese Gewinngrenze stellt sicher, dass das Instrument gezielt kleinen und mittleren Betrieben zugutekommt. Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Betriebsgröße, der Mitarbeiterzahl oder der Rechtsform -- allein der Gewinn des Vorjahres ist entscheidend. Bei Personengesellschaften wird auf den Gewinnanteil des einzelnen Gesellschafters abgestellt.
Wie wird die Sonderabschreibung berechnet?
Die Sonder-AfA beträgt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wurde ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet, werden die Anschaffungskosten zunächst um den IAB-Betrag gemindert. Die 20 % Sonder-AfA berechnen sich dann auf diese geminderte Bemessungsgrundlage. Bei einer Investition von 100.000 Euro und einem IAB von 50.000 Euro beträgt die Sonder-AfA also maximal 10.000 Euro (20 % von 50.000 Euro) und nicht 20.000 Euro (20 % von 100.000 Euro). Dieses Detail wird häufig übersehen und kann bei der Steuerplanung zu fehlerhaften Prognosen führen.
Kann man die Sonderabschreibung mit dem IAB kombinieren?
Ja, die Kombination von IAB und Sonder-AfA ist nicht nur möglich, sondern in der Praxis der Standardfall für steueroptimierte Investitionen. Der IAB wird bis zu drei Jahre vor der Anschaffung gebildet und mindert den Gewinn um bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten. Im Jahr der Anschaffung wird der IAB aufgelöst und mindert die Anschaffungskosten. Auf die geminderten Kosten kann dann zusätzlich die Sonder-AfA von 20 % sowie die reguläre (lineare oder degressive) Abschreibung angewendet werden. In Kombination ergibt sich im ersten Steuerjahr eine steuerliche Wirkung von bis zu 65 % der Anschaffungskosten.
Wie lange gilt die degressive AfA des Investitionsboosters?
Die degressive AfA mit bis zu 30 % ist befristet und gilt ausschließlich für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027. Nach diesem Zeitraum entfällt die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, sofern der Gesetzgeber keine Verlängerung beschließt. Die Sonder-AfA nach § 7g EStG hingegen ist eine dauerhafte Regelung und nicht an dieses Zeitfenster gebunden. Wer beide Instrumente optimal kombinieren möchte, sollte die Anschaffung innerhalb des Geltungszeitraums des Investitionsboosters planen. Für Photovoltaikanlagen bietet das aktuelle Zeitfenster eine historisch attraktive steuerliche Konstellation.
Was passiert, wenn die IAB-Frist abläuft?
Wird der IAB innerhalb der Dreijahresfrist nicht durch eine entsprechende Investition gedeckt, muss er rückgängig gemacht werden. Das hat weitreichende Folgen: Der Gewinn des Jahres, in dem der IAB gebildet wurde, wird rückwirkend um den IAB-Betrag erhöht. Das Finanzamt erlässt einen geänderten Steuerbescheid, und auf die resultierende Steuernachzahlung fallen Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat an. Bei einem IAB von 50.000 Euro und einer Verzögerung von zwei Jahren können die Zinsen mehrere Tausend Euro betragen. Es ist daher entscheidend, die Investitionsfrist im Blick zu behalten und bei absehbarer Nichteinhaltung frühzeitig gegenzusteuern.
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